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Stand_der_Technik

Patentanwalt Axel H. Horns' Blog über Patente, Marken & Designs. [BETA]

 

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Sonntag, September 18, 2005

 

Merkwürdig ...

Manchmal kommt es vor, dass ein Angestellter in einer Firma technische Unterlagen nach aussen gibt, ohne dazu ermächtigt zu sein. Und gelegentlich war in diesen Unterlagen eine technische Erfindung beschrieben, die noch nicht beim Patentamt zum Patent angemeldet worden war.

Im Regelfall ist die Erfindung dann (mit gewissen Ausnahmen hinsichtlich der Rechtslage in den USA und mit der Ausnahme des Gebrauchsmusterrechtes) patentrechtlich "verbrannt", d.h. sie ist der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und somit nicht mehr neu.

Aber es gibt Abhilfe: Artikel 55 Absatz (1) EPÜ:
"(1) Für die Anwendung des Artikels 54 bleibt eine Offenbarung der Erfindung ausser Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers [...]"
Hmmm... "auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht" - das heisst also, wenn jemand seinen Arbeitgeber so richtig vorsätzlich schädigen will, gibt es Dispens nach Artikel 55 EPÜ, wenn der Beschäftigte einfach nur ein Schussel ist, der unüberlegt und ohne subjektive Schädigungsabsicht handelte und beispielsweise ein internes Dokument objektiv unbefugt ins Web stellte, dann hat der Arbeitgeber Pech gehabt.

Im deutschen PatG gibt es in § 3 Absatz (4) PatG eine entsprechende Regelung.

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DLF: Interview mit Juliane Kokott, Generalanwältin am EuGH.

Die heutige Gestalt des Patent- und Markenrechtes in Europa ist nicht mehr ohne die spezifischen Beiträge denkbar, die der in Luxemburg ansässige EXTERNAL LINKEuropäische Gerichtshof (EuGH) dazu beigetragen hat.

Heute morgen war eine interessante Sendung im EXTERNAL LINKDLF zu hören. In der (oft empfehlenswerten) Reihe EXTERNAL LINK"Kultur am Sonntagmorgen" kam EXTERNAL LINKFrau Prof. Dr. Juliane Kokott, eine der Generalanwältinnen am EuGH, eine halbe Stunde lang zu Wort.

Frau Kokott hat dabei ein sehr plastisches Portrait der Kultur der Rechtspflege vor und hinter den Kulissen des EuGH gezeichnet, einschliesslich etlicher Details, die auch für mich neu waren. Auch wenn diese Sendung nicht auf Einzelheiten des Patent- und Markenrechtes eingeht, so dürfte sie dennoch auch für IP-Spezialisten von Interesse sein.

Nachhören kann man die Sendung als EXTERNAL LINKMP3-Datei zum Download oder als EXTERNAL LINKAudio-Stream.

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Donnerstag, September 15, 2005

 

Vor dem Abmahnen: Gehirn einschalten! Rechtsgrundlage prüfen!

Der Grosse Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hatte kürzlich aufgrund einer Vorlage des I. Zivilsenates die Frage zu entscheiden, ob die unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten wie einem Kennzeichen-, einem Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht haftungsrechtliche Folgen für den Verwarner auslösen kann. Die bisherige Rechtsprechung des BGH ging davon aus, dass die Verwarnung aus einem solchen Recht zu Ersatzpflichten des Verwarners führen kann, wenn er vor der Verwarnung Bestand und Umfang seines Rechtes nicht mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt geprüft hatte und es sich herausstellt, dass es gar nicht bestand oder keine hinreichende Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bildete,

In der Sache EXTERNAL LINKGSZ 1/04 hat Grosse Senat für Zivilsachen am 15. Juli 2005 EXTERNAL LINKentschieden, dass die Aufgabe dieser Grundsätze nicht geboten ist:
"[...] Hinsichtlich der Gründe, die schon das Reichsgericht bewogen hatten, im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs den Verwarner mit Hilfe einer Sanktion zu veranlassen, vor der Aufforderung zur Unterlassung die Bestandsfähigkeit seines Rechtes und die Frage zu prüfen, ob und in welchem Umfang es eine hinreichende Grundlage für sein Begehren bilde, sei eine Änderung nicht eingetreten. Die vorgerichtliche Verwarnung könne nach Gegenstand und Interessenlage auch nicht mit der Klage gleichgesetzt werden; dass für deren Erhebung auch bei fehlender Berechtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deliktsrechtlich grundsätzlich nicht einzustehen sei, lasse sich wegen der andersartigen Verhältnisse nicht auf die unberechtigte Verwarnung übertragen. Wegen der von einer Verwarnung aus Immaterialgüterrechten ausgehenden Gefahr für Wirtschaft und Wettbewerb bedürfe es weiterhin einer Sanktion in Form einer Haftungsfolge für unberechtigte Verwarnungen, die den Schutzrechtsinhaber anhalte, vor einer Unterlassungsaufforderung die gebotenen, von ihm zu erwartenden und ihm zumutbaren Prüfungen zur Berechtigung seines Verlangens vorzunehmen. Auf diese Weise würden der Schutz der geistigen Leistung einerseits und die Freiheit des Wettbewerbs andererseits, die durch die Grenzen des Schutzbereichs objektiv voneinander abgegrenzt werden, auch hinsichtlich der Mittel ihrer Durchsetzung und der Haftung für die Überschreitung dieser Grenzen ins Gleichgewicht gebracht."
Diese Entscheidung ist zu begrüssen. Eine Lockerung dieser Rechtsprechung hätte einem grossflächigen Missbrauch des Instrumentes der Abmahnung Tür und Tor geöffnet.

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INTERNAL LINK Dipl.-Phys. Axel H Horns ist Patentanwalt, zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt (European Patent Attorney) und zugelassener Vertreter vor dem EU-Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (European Trade Mark Attorney).

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