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Patentanwalt Axel H. Horns' Blog über Patente, Marken & Designs. [BETA]

 

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Donnerstag, September 15, 2005

 

Vor dem Abmahnen: Gehirn einschalten! Rechtsgrundlage prüfen!

Der Grosse Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hatte kürzlich aufgrund einer Vorlage des I. Zivilsenates die Frage zu entscheiden, ob die unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten wie einem Kennzeichen-, einem Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht haftungsrechtliche Folgen für den Verwarner auslösen kann. Die bisherige Rechtsprechung des BGH ging davon aus, dass die Verwarnung aus einem solchen Recht zu Ersatzpflichten des Verwarners führen kann, wenn er vor der Verwarnung Bestand und Umfang seines Rechtes nicht mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt geprüft hatte und es sich herausstellt, dass es gar nicht bestand oder keine hinreichende Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bildete,

In der Sache EXTERNAL LINKGSZ 1/04 hat Grosse Senat für Zivilsachen am 15. Juli 2005 EXTERNAL LINKentschieden, dass die Aufgabe dieser Grundsätze nicht geboten ist:
"[...] Hinsichtlich der Gründe, die schon das Reichsgericht bewogen hatten, im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs den Verwarner mit Hilfe einer Sanktion zu veranlassen, vor der Aufforderung zur Unterlassung die Bestandsfähigkeit seines Rechtes und die Frage zu prüfen, ob und in welchem Umfang es eine hinreichende Grundlage für sein Begehren bilde, sei eine Änderung nicht eingetreten. Die vorgerichtliche Verwarnung könne nach Gegenstand und Interessenlage auch nicht mit der Klage gleichgesetzt werden; dass für deren Erhebung auch bei fehlender Berechtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deliktsrechtlich grundsätzlich nicht einzustehen sei, lasse sich wegen der andersartigen Verhältnisse nicht auf die unberechtigte Verwarnung übertragen. Wegen der von einer Verwarnung aus Immaterialgüterrechten ausgehenden Gefahr für Wirtschaft und Wettbewerb bedürfe es weiterhin einer Sanktion in Form einer Haftungsfolge für unberechtigte Verwarnungen, die den Schutzrechtsinhaber anhalte, vor einer Unterlassungsaufforderung die gebotenen, von ihm zu erwartenden und ihm zumutbaren Prüfungen zur Berechtigung seines Verlangens vorzunehmen. Auf diese Weise würden der Schutz der geistigen Leistung einerseits und die Freiheit des Wettbewerbs andererseits, die durch die Grenzen des Schutzbereichs objektiv voneinander abgegrenzt werden, auch hinsichtlich der Mittel ihrer Durchsetzung und der Haftung für die Überschreitung dieser Grenzen ins Gleichgewicht gebracht."
Diese Entscheidung ist zu begrüssen. Eine Lockerung dieser Rechtsprechung hätte einem grossflächigen Missbrauch des Instrumentes der Abmahnung Tür und Tor geöffnet.

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INTERNAL LINK Dipl.-Phys. Axel H Horns ist Patentanwalt, zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt (European Patent Attorney) und zugelassener Vertreter vor dem EU-Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (European Trade Mark Attorney).

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